Working Holiday Visa

Ein zweites und drittes Work & Travel Visum für Australien.

Überblick

Ein australisches Working Holiday Visum kann grundsätzlich nur einmal im Leben beantragt werden und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 12 Monaten.
Seit 2005 besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein zweites Working Holiday Visum zu erhalten – und damit den Aufenthalt um ein weiteres Jahr zu verlängern oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzureisen (solange die Altersgrenze noch nicht überschritten ist).

Im Jahr 2019 wurde diese Regelung erweitert: Wer die Voraussetzungen erneut erfüllt, kann sogar ein drittes Working Holiday Visum beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass man während des ersten bzw. zweiten Visums für eine bestimmte Dauer in ländlichen Gebieten Australiens gearbeitet hat –

  • mindestens 3 Monate für das zweite Visum,
  • mindestens 6 Monate für das dritte Visum.
 

Die Arbeit muss zu den sogenannten “specified work” Tätigkeiten zählen, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau oder Bauwesen. Diese Beschäftigung ist im Visumantrag durch Gehaltsabrechnungen (payslips) oder andere geeignete Nachweise zu belegen.

Voraussetzungen für das zweite Working Holiday Visum

Um ein zweites Working Holiday Visum zu beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Erstes Working Holiday Visum (Subclass 417 oder 462):
    Der Antragsteller muss entweder aktuell ein gültiges erstes Working Holiday Visum besitzen oder bereits eines in der Vergangenheit gehabt haben.
  • Mindestens 3 Monate (88 Tage) “Specified Work”:
    Während des ersten Working Holiday Visums muss für insgesamt mindestens 3 Monate (88 Kalendertage) in einer zugelassenen Tätigkeit („specified work“) in einem zugelassenen regionalen Gebiet gearbeitet worden sein.
  • Altersgrenze:
    Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 18 und 30 Jahren alt sein.
    Für einige Nationalitäten (z. B. Frankreich, Kanada, Irland, Dänemark, Italien, Vereinigtes Königreich) gilt eine erweiterte Altersgrenze bis 35 Jahre.

Voraussetzungen für das dritte Working Holiday Visum

Um ein drittes Working Holiday Visum zu beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

  • Zweites Working Holiday Visum (Subclass 417 oder 462):
    Der Antragsteller muss derzeit ein gültiges erstes Working Holiday Visum besitzen oder in der Vergangenheit eines gehabt haben.
  • Mindestens 6 Monate (179 Tage) “Specified Work”:
    Während des ersten Working Holiday Visums muss für insgesamt mindestens 6 Monate (179 Kalendertage) in einer zugelassenen Tätigkeit („specified work“) in einem zugelassenen regionalen Gebiet gearbeitet worden sein.
  • Altersgrenze:
    Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 18 und 30 Jahren alt sein.
    Für einige Nationalitäten (z. B. Frankreich, Kanada, Irland, Dänemark, Italien, Vereinigtes Königreich) gilt eine erweiterte Altersgrenze bis 35 Jahre.

Sonderfall: Britische Staatsbürger

Wer einen britischen Pass besitzt und mit diesem sein Working Holiday Visum beantragt, kann das zweite und dritte Working Holiday Visum auch ohne Nachweis von „Specified Work“ beantragen. Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für britische Staatsbürger.

Specified Work

Unter „Specified Work“ versteht man bestimmte Tätigkeiten, die in festgelegten Branchen und regionalen Gebieten Australiens ausgeübt werden müssen, um ein zweites oder drittes Working Holiday Visum zu erhalten. Diese Arbeiten sollen Beschäftigung in Branchen fördern, in denen Arbeitskräfte in ländlichen Regionen besonders benötigt werden – etwa in der Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft, im Bauwesen oder Tourismus.

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Visumskategorie:

  • Für die Subclass 417 und die Subclass 462 gelten jeweils eigene Listen zugelassener Tätigkeiten und Gebiete.
  • Welche Arbeit anerkannt wird, hängt also davon ab, welches Visum man besitzt.
  • Die offiziellen Listen werden vom Department of Home Affairs regelmäßig aktualisiert und sollten vor Aufnahme der Arbeit sorgfältig geprüft werden.
  • Tourism and hospitality in Northern or Remote and Very Remote Australia (seit 22. Juni 2021) – Tätigkeiten im Tourismus- und Gastgewerbe in Nordaustralien oder abgelegenen Regionen.
  • Plant and animal cultivation in regional Australia – Arbeiten in der Pflanzen- oder Tierproduktion (z. B. Ernte, Pflege, Zucht, Verpackung).
  • Fishing and pearling in regional Australia – Arbeiten in der Fischerei oder Perlenzucht.
  • Tree farming and felling in regional Australia – Forstwirtschaft, Pflanzung und Fällen von Bäumen.
  • Mining in regional Australia – Arbeiten im Bergbau und verwandte Tätigkeiten.
  • Construction in regional Australia – Bau- und Handwerksarbeiten in anerkannten regionalen Gebieten.
  • Bushfire recovery work in declared bushfire-affected areas (nach 31. Juli 2019) – Wiederaufbau- und Hilfsarbeiten in offiziell betroffenen Gebieten.
  • Recovery work in flood, cyclone, or other severe weather-affected areas (nach 31. Dezember 2021) – Wiederherstellungsarbeiten nach Überschwemmungen, Zyklonen oder anderen schweren Wetterereignissen.
  • Critical COVID-19 work in the healthcare and medical sectors anywhere in Australia (nach 31. Januar 2020) – Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich im Zusammenhang mit COVID-19, standortunabhängig.
 
Die Definition von Northern or Remote, Very Remote Australia, regional Australia, declared bushfire-affected areas richtet sich nach Postleitzahlengebieten. Diese sind auf der Home Affairs Website einsehbar und sollten vor Arbeitsantritt geprüft werden. 
  • Tourism and hospitality in Northern or Remote and Very Remote Australia (seit 22. Juni 2021) – Tätigkeiten im Tourismus- und Gastgewerbe in Nordaustralien bzw. abgelegenen Regionen.
  • Plant and animal cultivation in Northern Australia und in other specified areas of regional Australia – Arbeiten in der Pflanzen- und Tierproduktion (z. B. Ernte, Pflege, Zucht, Verpackung).
  • Fishing and pearling in Northern Australia only – Tätigkeiten in Fischerei und Perlenzucht (ausschließlich Nordaustralien).
  • Tree farming and felling in Northern Australia only – Forstwirtschaft, Pflanzung und Fällen von Bäumen (ausschließlich Nordaustralien).
  • Construction in Northern Australia und in other specified areas of regional Australia – Bau- und Handwerksarbeiten in Nordaustralien sowie weiteren festgelegten regionalen Gebieten.
  • Bushfire recovery work in declared bushfire-affected areas (nach 31. Juli 2019) – Wiederaufbau- und Hilfsarbeiten in offiziell betroffenen Gebieten.
  • Recovery work in flood, cyclone, or other severe weather-affected areas (nach 31. Dezember 2021) – Wiederherstellungsarbeiten nach Überschwemmungen, Zyklonen oder anderen schweren Wetterereignissen.
  • Critical COVID-19 work in the healthcare and medical sectors anywhere in Australia (nach 31. Januar 2020) – Tätigkeiten im Gesundheits- und Medizinsektor im Zusammenhang mit COVID-19, standortunabhängig.
 
Die Definition von Northern or Remote, Very Remote Australia, other specified areas of regional Australia, declared bushfire-affected areas richtet sich nach Postleitzahlengebieten. Diese sind auf der Home Affairs Website einsehbar und sollten vor Arbeitsantritt geprüft werden. 

Wie werden die Tage für Specified Work berechnet

Die folgenden Regeln gelten für beide Visumstypen – Working Holiday (Subclass 417) und Work and Holiday (Subclass 462).

  • Die Kalendertage schließen Wochenenden und Ruhetage innerhalb des Beschäftigungszeitraums ein.
  • Die Arbeit kann unterbrochen oder bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinden – Hauptsache, sie ergibt insgesamt die erforderliche Zahl an Tagen.
  • Sie dürfen die 3- oder 6-Monatsanforderung nicht in kürzerer Zeit erfüllen, z. B. durch längere Arbeitstage.
  • Maßgeblich ist, was in der jeweiligen Branche und Position als normaler Arbeitstag oder -schicht gilt.
  • Auch Schichtarbeit oder Arbeit auf Stücklohnbasis (piecework) zählt, solange sie den branchenüblichen Umfang erfüllt.
  • Ein Arbeitstag kann nicht doppelt gezählt werden, selbst wenn Sie an einem Tag sehr lange arbeiten.
  • Öffentliche Feiertage oder Krankheitstage können nur dann mitgezählt werden, wenn sie bezahlt sind.
  • Unbezahlte Ausfalltage – etwa wegen schlechten Wetters – zählen nicht; diese Zeit muss nachgeholt werden.
  • Sie müssen insgesamt so viele Arbeitstage oder Schichten leisten, wie eine Vollzeitkraft in derselben Branche innerhalb von 3 bzw. 6 Monaten gearbeitet hätte.
  • Das kann durch verschiedene Beschäftigungsformen erreicht werden, z. B.:
    • 5 Tage pro Woche über 3 bzw. 6 Monate,
    • weniger Tage pro Woche über einen längeren Zeitraum,
    • mehrere kurze Einsätze bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
  • Mehrere Zeiträume (Voll- oder Teilzeit) dürfen addiert werden, um die Gesamtanforderung zu erfüllen.
  • Für das zweite Visum muss die specified work vollständig während des ersten Working Holiday Visums geleistet worden sein.
  • Für das dritte Visum muss die Arbeit vollständig während des zweiten Visums und nach dem 1. Juli 2019 erfolgt sein.

Working Holiday Visa (Subclass 417)

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Work and Holiday Visa (Subclass 462)

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