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ABN 63 628 018 100
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Das Working Holiday Visum kann von Personen zwischen 18 und 30 Jahren beantragt werden (für irische und kanadische Staatsbürger ist dies bis 35 Jahre möglich), die die Staatsbürgerschaft eines der folgenden Working Holiday berechtigten Länder besitzen. Berechtigte Länder sind Deutschland, Belgien, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Niederlande, Irland, Großbritannien, Estland, Japan, Malta, Hong Kong, Zypern, Korea und Taiwan.
Dieses Visum ist ab Einreise 12 Monate gültig. Die Einreise muss innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Visums erfolgen.
Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:
Gültigkeit und wesentliche Auflagen:
Grundsätzlich kann ein australisches Working Holiday Visum nur einmal im Leben beantragt werden und ist für max. 12 Monate gültig. Allerdings gibt es seit 2005 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein zweites Working Holiday Visum zu erhalten und die Aufenthaltsdauer um ein weiteres Jahr zu verlängern oder zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einzureisen (vorausgesetzt man hat die Altersgrenze noch nicht überschritten). Möglich ist dies dann, wenn man als Work & Traveller für mindestens 3 Monate im ländlichen Australien gearbeitet hat und dort bestimmte Arbeiten in der Landwirtschaft, Fischerei, im Bergbau oder auf dem Bau ausgeführt hat. Die insgesamt geleistete Arbeitszeit muss mindestens 88 Tagen entsprechen und dies mittels geeigneter Dokumente, wie z.B. Gehaltsabrechnungen oder Steuerunterlagen nachgewiesen werden.
Unter zugelassene Arbeiten im Sinne dieses Visums fallen alle bezahlten Arbeiten aus der folgenden Auflistung.
Um für ein zweites Working Holiday Visum berechtigt zu sein, muss man für mindestens für drei Monate in den oben genannten Regionen und Tätigkeiten gearbeitet haben. Angerechnet wird bezahlte Vollzeitarbeit zu branchenüblichen Verhältnissen. Wer nur Teilzeit gearbeitet hat, muss dies auf eine Vollzeitstelle umrechnen.
Dies muss nicht am Stück und auch nicht für ein und denselben Arbeitgeber gewesen sein, man kann hier mehrere Jobs zusammennehmen. Solange man in Summe auf mindestens 88 Kalendertage kommt, gilt dieses Kriterium als erfüllt.
Bei der Berechnung muss man genau darauf achten, wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist und wie die branchenüblichen Regelungen sind. Denn unbezahlte Tage dürfen nicht in die Berechnung miteinbezogen werden. Werden also z.B. Feiertage, Krankheitstage oder Tage an denen man wegen schlechten Wetters nicht arbeiten konnte, nicht bezahlt, dürfen diese nicht angesetzt werden.
Im Zweifel empfiehlt es sich, lieber ein paar Tage mehr dran zu hängen um auf Nummer sicher zu gehen um nicht zu riskieren, dass der Visumsantrag abgelehnt wird.
Akzeptiert werden folgende Nachweise: